1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen Jennifer Maar (nachstehend „Designerin“) und dem*der Auftraggebenden geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Designerin hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.2. Mündliche Nebenabreden haben die Designerin und der*die Auftraggebende nicht getroffen.
2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung
2.1. Der der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2. Sämtliche Arbeiten der Designerin, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
2.3. Ohne Zustimmung der Designerin dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheberinbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.
2.4. Die Werke der Designerin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der von dem*der Auftraggebenden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
2.5. Die Designerin räumt dem*der Auftraggebenden die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, die Designerin und der*die Auftraggebende treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin.
2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist die Designerin bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheberin zu benennen. Verletzt der*die Auftraggebende das Recht auf Urheberinbenennung kann die Designerin zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht der Designerin unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des*der Auftraggebenden aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine*ihre sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
2.9. Der*die Auftraggebende ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Designerin nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Designerin formale Schutzrechte wie z. B. eingetragenes Design, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
2.10. Die Designerin bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z. B. in einer eigenen Internetpräsenz, Mustermappe etc.), zu nutzen und auf ihre Tätigkeit für den*die Auftraggebende*n hinzuweisen.
2.11. Von der Einräumung der Nutzungsrechte unberührt, bleibt das Recht der Designerin, Ansprüche wegen ungenehmigter Nutzung des Werkes, insbesondere im Internet und auf Social-Media-Plattformen, im eigenen Namen geltend zu machen. Die Designerin bleibt berechtigt, Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, ungerechtfertigter Bereicherung und Auskunft über den Umfang der Verletzung ihrer Urheberrechte gegenüber dem*der verantwortlichen Dritten, insbesondere dem*der im Verletzungsfall haftenden Plattformbetreibenden, durchzusetzen.
3. Honorare; Fälligkeit
3.1. Soweit zwischen dem*der Auftraggebenden und der Designerin kein bestimmtes Honorar vereinbart ist, hat die Designerin Anspruch auf eine angemessene und übliche Vergütung.
3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamthonorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann die Designerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
3.4. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.
4. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten; Künstlersozialversicherung
4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen ist, werden Zusatzleistungen, wie z. B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autor*innenkorrekturen, Produktionsüberwachung und anderes), nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende Nebenkosten (z. B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sowie Kosten für den Erwerb von Rechten (z. B. Bildrechte, Schriftlizenzen etc.) einschließlich der unter Umständen anfallenden Abgaben nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) oder an die GEMA sind von dem*der Auftraggebenden zu erstatten.
4.3. Der*die Auftraggebende erstattet der Designerin die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durchführung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.
4.4. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4.5. Die Honorare der Designerin können unter Umständen unter die dem*der Auftraggebenden nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) obliegende Abgabepflicht fallen. Die Künstlersozialabgabe ist von der*dem Auftraggebenden zusätzlich zu entrichten und nicht im Honorar enthalten.
5. Fremdleistungen
5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich ist, nimmt die Designerin im Namen und für Rechnung des*der Auftraggebenden vor. Der*die Auftraggebende ist verpflichtet, der Designerin hierzu die entsprechende schriftliche Vollmacht zu erteilen.
5.2. Soweit die Designerin auf Veranlassung des*der Auftraggebenden im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der*die Auftraggebende verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der*die Auftraggebende stellt die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten insbesondere sämtlichen Kosten frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
6. Mitwirkung des*der Auftraggebenden; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
6.1. Der*die Auftraggebende ist verpflichtet, der Designerin alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat die Designerin nicht zu vertreten.
6.2. Der*die Auftraggebende versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er*sie der Designerin zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der*die Auftraggebende ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm*ihr gestellten Unterlagen. Sollte der*die Auftraggebende nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der*die Auftraggebende die Designerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
6.3. Für die Designerin besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der*die Auftraggebende während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der*die Auftraggebende.
7. Datenlieferung und Handling
7.1. Die Designerin ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z. B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den*die Auftraggebende*n herauszugeben. Wünscht der*die Auftraggebende die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von dem*der Auftraggebenden zu vergüten.
7.2. Stellt die Designerin dem*der Auftraggebenden Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung der Designerin vorgenommen werden.
7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der*die Auftraggebende.
7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des*der Auftraggebenden entstehen, haftet die Designerin nicht.
8. Eigentum und Rückgabepflicht
8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellten Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an die Designerin zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des*der Auftraggebenden. Bei Beschädigung oder Verlust hat der*die Auftraggebende die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Der Designerin bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.
9.2. Die Produktion wird von der Designerin nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit dem*der Auftraggebenden vereinbart ist. Für diesen Fall ist die Designerin berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Die Designerin haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.
9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind der Designerin eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 3 Stück unentgeltlich zu überlassen, die die Designerin auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
10. Gewährleistung; Haftung
10.1. Die Designerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
10.2. Ansprüche des*der Auftraggebenden gegen die Designerin aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1.; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.3. Der*die Auftraggebende ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
10.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung erfolgt durch den*die Auftraggebende*n. Mit der Freigabe übernimmt der*die Auftraggebende die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet die Designerin nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die die Designerin an Dritte vergibt.
10.6. Sofern die Designerin Fremdleistungen auf Veranlassung des*der Auftraggebenden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt die Designerin hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den*die Auftraggebende*n ab. Der*die Auftraggebende verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Designerin zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
10.7. Die Designerin haftet nicht für die urheber-, design- und geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des Werkes oder von Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder ihrer sonstigen Designarbeiten, die sie dem*der Auftraggebenden zur Nutzung überlässt. Die Designerin ist nicht verpflichtet, Design-, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden von dem*der Auftraggebenden selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
10.8. Die Designerin haftet nicht für die rechtliche, insbesondere die urheber-, design- und geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Die Designerin ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese der Designerin bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
11. Besondere Bedingungen für Webdesign
Handelt es sich bei dem zu erstellenden Werk um eine Website (Webdesign), so gelten ergänzend folgende Bedingungen:
11.1. Die Designerin erstellt die Website entsprechend einem von dem*der Auftraggebenden freigegebenen Gestaltungskonzept in einem vereinbarten Programm- und Datenformat. Dies erfolgt mit Software von Drittanbietern, für deren Funktionsfähigkeit, Fehlerfreiheit und etwaige künftige oder ausbleibende künftige Weiterentwicklung (Updates) die Designerin keine Haftung übernimmt. Eine weitergehende Pflege der Website (z. B. regelmäßige Wartung, Backups, Erwerb und Verlängerung von SSL-Zertifikaten etc.) ist nicht Gegenstand des Gestaltungsauftrages und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
11.2. Die Designerin gestaltet die Website. Für deren Inhalte ist der*die Auftraggebende allein verantwortlich. Das gilt auch für von dem*der Auftraggebenden zur Verfügung gestellte Inhaltselemente der Website (wie z. B. Bild-, Ton- und Videodateien, Texte, Logos etc.), wie auch für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben (wie z. B. Formulierung des Impressums und anderer Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz, Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen etc.).
11.3. Ist vereinbart, dass die Designerin auch Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung (SEO, z. B. Formulierung von Titeln, Keywords, Descriptions etc.) vornimmt, so wird die Designerin dies bei Gestaltung und Programmierung der Website berücksichtigen. Für einen bestimmten Erfolg der SEO-Maßnahmen ist die Designerin nicht verantwortlich.
11.4. Nach Fertigstellung überträgt die Designerin die Website in den Verfügungsbereich des*der Auftraggebenden, z. B. durch Heraufladen der Daten auf den von dem*der Auftraggebenden zugänglich gemachten Server oder Übergabe eines körperlichen Datenträgers oder auf sonstige, gesondert vereinbarte Art und Weise. Mit Übertragung der Website in den Verfügungsbereich des*der Auftraggebenden beginnt der Lauf der Frist zur Untersuchung und Anzeige etwaiger offensichtlicher Mängel (Ziffer 10.3.). Der*die Auftraggebende ist zur Abnahme der vertragsgemäß erstellten Website durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) verpflichtet.
11.5. Die Designerin ist nicht verpflichtet, dem*der Auftraggebenden den Source-Code bzw. die Projekt-Original-Dateien der von der Designerin verwendeten Tools solcher von der Designerin programmierten Elemente der Website herauszugeben, bei denen diese aus der fertiggestellten Website nicht ohne weiteres direkt ablesbar oder rekonstruierbar sind. Wünscht der*die Auftraggebende die Herausgabe des Source-Codes bzw. der Projekt-Original-Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und von dem*der Auftraggebenden zu vergüten.
12. Information zur Datenerhebung gem. Art. 13 DSGVO
Die Designerin erhebt Daten des*der Auftraggebenden zum Zweck der Vertragsdurchführung und zur Erfüllung vertraglicher und vorvertraglicher Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Der*die Auftraggebende ist berechtigt, Auskunft der bei der Designerin über den*die Auftraggebende*n gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Der*die Auftraggebende kann die Designerin dazu unter mail@jennifermaar.de erreichen. Dem*der Auftraggebenden steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Parteien ist Darmstadt.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Gerichtsstand ist Darmstadt, sofern der*die Auftraggebende Kaufmann*frau ist und der Vertrag zum Betrieb seines*ihres Handelsgewerbes gehört oder der*die Auftraggebende juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Designerin ist auch berechtigt, am Sitz des*der Auftraggebenden zu klagen.
14.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
14.3. Soweit nach diesen AGB für Erklärungen die Schriftform vereinbart ist, wird diese auch durch die Textform nach § 126 b BGB mittels E-Mail oder Fax gewahrt.
14.4. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 10/2023
Impressum | AGB | Datenschutz